| Literature DB >> 34093076 |
Spyros D Mentzelopoulos1, Keith Couper2,3, Patrick Van de Voorde4,5, Patrick Druwé6, Marieke Blom7, Gavin D Perkins3, Ileana Lulic8, Jana Djakow9,10, Violetta Raffay11,12, Gisela Lilja13, Leo Bossaert14.
Abstract
These European Resuscitation Council Ethics guidelines provide evidence-based recommendations for the ethical, routine practice of resuscitation and end-of-life care of adults and children. The guideline primarily focus on major ethical practice interventions (i.e. advance directives, advance care planning, and shared decision making), decision making regarding resuscitation, education, and research. These areas are tightly related to the application of the principles of bioethics in the practice of resuscitation and end-of-life care. © European Resuscitation Council (ERC), German Resuscitation Council (GRC), Austrian Resuscitation Council (ARC) 2021.Entities:
Keywords: Advance care planing; Advance directives; Shared decision making
Year: 2021 PMID: 34093076 PMCID: PMC8170633 DOI: 10.1007/s10049-021-00888-8
Source DB: PubMed Journal: Notf Rett Med ISSN: 1434-6222 Impact factor: 0.826

| Patientenverfügungena |
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| Eine Patientenverfügung ist ein Instrument, das auf Informationen beruht, die sich auf Wertvorstellungen und Zielen einer Person beziehen, in Hinblick auf medizinische Maßnahmen und Behandlungen, die bei der Versorgung am Lebensende eingesetzt werden. |
| Patientenverfügungen zielen darauf ab, die Patientenautonomie auf Situationen auszudehnen, in denen der/die Betroffene unfähig ist, seine/ihre Wertvorstellungen in Hinblick auf Behandlungsentscheidungen auszudrücken. Sie spiegeln die individuellen moralischen, kulturellen und religiösen Haltungen der Patienten wider. Sie werden in drei Ausführungen dargestellt als Patientenverfügung (Weisungsverfügung), als Ernennung eines Vorsorgebevollmächtigten (oder einer Vorsorgevollmacht) und als Rechtslage von Präferenzen. |
| Im Prinzip müssen Patientenverfügungen folgende drei Kriterien erfüllen: sie müssen vorliegen, gültig (teilweise durch regelmäßige Überarbeitung realisiert) und anwendbar sein. |
| Mitarbeiter im Gesundheitswesen sollen sicherstellen, ob ihre Patienten Patientenverfügungen erstellt haben. |
| Ärzte sollen die Patientenverfügungen ihrer Patienten respektieren und sie in ihre Entscheidungsfindung einbauen. |
| Ärzte sollen die Patientenverfügungen mit ihren Patienten besprechen. |
| Insbesondere bei Patienten mit terminalen Erkrankungen sollen Versuche unternommen werden, die Patientenwünsche bezüglich lebenserhaltender Maßnahmen zu erfüllen, solange die Patienten fähig sind, eigene Entscheidungen zu treffen oder alternativ diese Wünsche über ihre Bevollmächtigten einzuholen, wenn die Patienten dazu nicht mehr in der Lage sind. |
| Es gibt Situationen, in denen eine Patientenverfügung nicht mehr eingeholt werden soll. Zum Beispiel, wenn diese zu einer Handlung aufruft, die per Landesgesetz oder einer anderen Vorschrift verboten ist oder wenn ein überzeugender Hinweis besteht, dass der/die Patient/in seine/ihre Meinung seit der Erstellung der Verfügung geändert hat oder wenn ein Hinweis vermuten lässt, dass der/die Patient/in den Inhalt der erstellten Verfügung nicht verstanden hat oder wenn ein Hinweis besteht, dass der/die Patient/in zur Zeit der Abfassung nicht in voller Entscheidungsfreiheit war. |
| Wenn sich Patientenverfügungen auf die Ablehnung einer spezifischen Behandlung beziehen, soll umsichtig überlegt werden, ob sich dies auch auf ähnliche, aber doch alternative, Behandlungen bezieht oder nicht. Zum Beispiel kann ein Patient eine spezifische medizinische oder chirurgische Behandlung wegen bestimmter seltener aber schwerer Nebenwirkungen ablehnen. In diesem Fall ist es nicht angebracht, alternative Behandlungen auszuschließen, die ein günstigeres Sicherheitsprofil und eine zur abgelehnten Behandlung vergleichbare Wirksamkeit aufweisen. |
| Gründe zur Ablehnung der Standardbehandlung einer bestimmten Erkrankung könnten nach der Einführung neuer Interventionen mit günstigerem Sicherheitsprofil und höherer Wirksamkeit nicht mehr gelten. Aufgrund der Tatsache der kontinuierlichen und schnellen Entwicklung der klinischen Praxis, sollen z.B. mehr als 5 Jahre alte und nicht aktualisierte Patientenverfügungen in Zusammenhang mit der Verfügbarkeit neuer, sicherer und potentiell wirksamerer Therapien umsichtig neu interpretiert werden. |
| Nicht der Norm entsprechende Patientenverfügungen, wie z.B. Tatoos mit dem Hinweis auf eine Ablehnung der kardiopulmonalen Wiederbelebung – DNACPR, sollen nicht sofort als rechtlich gültig wahrgenommen werden, außer die lokale Gesetzgebung gibt dies vor. In Ländern in denen nicht-standardisierte Patientenverfügungen rechtlich anerkannt sind, kann eine CPR, die unter eher aussichtslosen Bedingungen durchgeführt wird, zu einer rechtlichen Anklage des Gesundheitspersonals führen. Folglich sollen unverzüglich alle Anstrengungen unternommen werden, um zu klären, ob eine gültige, geeignete Patientenverfügung existiert. |
aDie Konsensdefinitionen und Aussagen basieren auf 7 Referenzen [7–13]
| Vorausschauenden Behandlungsplanunga |
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| Ein Prozess, der Personen befähigt, Ziele und Präferenzen für eine zukünftige Behandlung und Versorgung zu definieren, diese sorgfältig mit der Familie und dem Gesundheitspersonal zu diskutieren, niederzuschreiben und wenn nötig zu überarbeiten. Das Hauptziel einer vorausschauenden Behandlungsplanung ist, unterstützend sicherzustellen, dass die Betroffenen jene medizinische Versorgung erhalten, die mit ihren Wertvorstellungen, Zielen und Präferenzen während einer ernsten, chronischen und / oder akuten lebensbedrohlichen Erkrankung übereinstimmen. |
| Bestandteile der vorausschauenden Behandlungsplanung können Kommunikationswerkzeuge wie Broschüren, Informationsfalter oder videobasierte Entscheidungshilfen sein. |
| Im Hinblick auf besondere Bevölkerungsgruppen mit krankheitsbezogener, sehr starker Einschränkung oder sogar einem kompletten Fehlen eigenständiger Entscheidungsfähigkeit, wie z.B. bei Demenz oder bei Kindern mit geistiger Behinderung und lebenseinschränkender Erkrankung, ist es aufgrund zu geringer oder vollständig fehlender Evidenz nach wie vor unklar, ob eine vorausschauende Behandlungsplanung – basierend auf der Entscheidungsfindung durch dazu Bevollmächtigte – dazu beitragen kann, deren gesundheitsbezogene Qualität am Lebensende positiv zu beeinflussen oder deren psychische Belastung, Symptome und Verzweiflung zu verbessern. In der Zwischenzeit soll die vorausschauende Behandlungsplanung für diese Patienten berücksichtigt werden. |
| Nichtaktualisierte, vorausschauende Behandlungspläne sollen vorsichtig und im Kontext der Verfügbarkeit neuer und verbesserter Therapien interpretiert werden, die potentiell die Präferenzen der Patienten betreffen; auch können sich die Präferenzen der Patienten im Laufe der Zeit und unabhängig von verfügbaren Behandlungsoptionen verändern. |
| Der kulturelle Hintergrund der Patienten, religiöse Überzeugungen und damit verbundene spirituelle Bedürfnisse sollen in den Entwicklungsprozess der vorausschauenden Behandlungsplanung und etwaigen Überarbeitungen einbezogen und respektiert werden. |
| Bezüglich therapiebegrenzender Verfügungen deutet eine kürzlich publizierte multizentrische Beobachtungsstudie an, dass therapiebegrenzende Verfügungspraktiken durch den Religionshintergrund sowohl des Patienten als auch des Arztes beeinflusst sein können. |
aDie Konsensdefinitionen und Aussagen basieren auf 3 Referenzen [8, 13, 14]
| Gemeinsame Entscheidungsfindunga |
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| Eine gemeinsame Entscheidungsfindung ist ein gemeinschaftlicher Prozess, der es Patienten oder deren Vertretern und einem möglichst bzw. vorzugsweise multidisziplinären Team des Gesundheitspersonals erlaubt, einen Konsens zu Behandlungsstrategien und -maßnahmen zu erreichen, einschließlich der Begrenzung lebensrettender Maßnahmen und einer palliativen Versorgung, die mit den Wertvorstellungen, Zielen und Präferenzen der Patienten übereinstimmen. Gesundheitsentscheidungen sollen die bestverfügbare wissenschaftliche Evidenz berücksichtigen. Ehrlicher Informationsaustausch soll die Entwicklung von Vertrauen bzw. Partnerschaft zwischen Patienten, deren Vertretern und Ärzten unterstützen. Ärzte sollen in kommunikativen Fertigkeiten geschult sein. Gemeinsame Entscheidungsfindungen sollen durch Forschung mit dem Focus auf die von Patienten bzw. deren Vertretern berichteten Ergebnisse evaluiert werden. |
| Der gemeinsame Entscheidungsfindungsprozess soll Informationsaustausch, Beratung und Behandlungsentscheidungen beinhalten. |
| Gemeinsame Entscheidungsfindung soll möglichst Teil der Verwendung der aktuellen Leitlinien zur familienzentrierten Versorgung sein. |
| Gemeinsame Entscheidungsfindung soll alle bestehenden und dokumentierten Patientenziele, Wertvorstellungen und Präferenzen berücksichtigen, die entweder als „isolierte“ Behandlungsvorgaben oder im Kontext der vorausschauenden Behandlungsplanung abgeschlossen wurden. |
aDie Konsensdefinitionen und Aussagen basieren auf 3 Referenzen [8, 14, 15]