Literature DB >> 35925306

[Structure and content of the EU-IVDR : Current status and implications for pathology].

Andy Kahles1, Hannah Goldschmid2, Anna-Lena Volckmar2, Carolin Plöger2, Daniel Kazdal2, Roland Penzel2, Jan Budczies2, Gisela Kempny3, Marlon Kazmierczak3, Christa Flechtenmacher2, Gustavo Baretton4, Wilko Weichert5, David Horst6, Frederick Klauschen7, Ulrich M Gassner8, Monika Brüggemann9, Michael Vogeser10, Peter Schirmacher2, Albrecht Stenzinger11.   

Abstract

BACKGROUND: Regulation (EU) 2017/746 on in vitro diagnostic medical devices (IVDR) was passed by the European Parliament and the Council of the European Union on 5 April 2017 and came into force on 26 May 2017. A new amending regulation, which introduces a phased implementation of the IVDR with new transitional provisions for certain in vitro diagnostic medical devices and a later date of application of some requirements for in-house devices for healthcare facilities, was adopted on 15 December 2021. The combined use of CE-IVDs, in-house IVDs, and RUO products are a cornerstone of diagnostics in pathology departments and crucial for optimal patient care. The IVDR not only regulates the manufacture and placement on the market of industrially manufactured IVDs, but also imposes conditions on the manufacture and use of IH-IVDs for internal use by healthcare facilities.
OBJECTIVES: Our work provides an overview of the background and structure of the IVDR and identifies core areas that need to be interpreted and fleshed out in the context of the legal framework as well as expert knowledge.
CONCLUSIONS: The gaps and ambiguities in the IVDR crucially require the expertise of professional societies, alliances, and individual stakeholders to successfully facilitate the implementation and use of the IVDR in pathology departments and to avoid aberrant developments.
© 2022. The Author(s), under exclusive licence to Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature.

Entities:  

Keywords:  Diagnostic reagent kits; Government regulation; In-house production; Laboratory-developed tests; Quality of healthcare

Mesh:

Substances:

Year:  2022        PMID: 35925306      PMCID: PMC9118816          DOI: 10.1007/s00292-022-01077-1

Source DB:  PubMed          Journal:  Pathologie (Heidelb)        ISSN: 2731-7188


Der näher rückende Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (kurz IVDR für In Vitro Diagnostic Medical Devices Regulation) und die damit verbundene Erfüllung der Bedingungen stellt Gesundheitseinrichtungen und damit auch diagnostische Einrichtungen wie Pathologien vor neue Herausforderungen. Die vorliegende Übersichtsarbeit soll einen Überblick über die Hintergründe und Rahmenbedingungen geben sowie Bereiche der IVDR aufzeigen, die durch die fachwissenschaftliche Expertise ausgefüllt und ergänzt werden müssen, um die erfolgreiche Umsetzung und Anwendung in den Labors zu erreichen. Die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (folgend: IVDR) wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 5. April 2017 erlassen und ist am 26. Mai 2017 in Kraft getreten [31]. Diese Verordnung hebt die seit 1998 gültige EU-Richtlinie 98/79/EG zu In-vitro-Diagnostika (kurz IVDD für In Vitro Diagnostic Medical Devices Directive) [21] auf. Eine EU-Verordnung ist nach Verabschiedung ein gültiger und verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Mitgliedstaaten in vollem Umfang umsetzen müssen. Sie muss daher, im Gegensatz zur nun ersetzten EU-Richtlinie, nicht zunächst in nationales Recht umgesetzt werden [16]. Zusammen mit der IVDD wird somit auch das deutsche Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktgesetz – MPG) ungültig, welches der nationalen Umsetzung der IVDD dient (Begriffsdefinitionen siehe Tab. 1).
BegriffBegriffsbestimmung nach IVDR 2017/746Verweis
#1Produkt„Für die Zwecke dieser Verordnung werden In-vitro-Diagnostika (siehe #2) und Zubehör für In-vitro-Diagnostika (siehe #3) im Folgenden als ‚Produkte‘ bezeichnet.“Artikel 1 (2)
#2In-vitro-Diagnostikum

„In-vitro-Diagnostikum bezeichnet ein Medizinprodukt (siehe #4), das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibrator, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät, Software oder System – einzeln oder in Verbindung miteinander – vom Hersteller zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Probe, einschließlich Blut- und Gewebespenden, bestimmt ist und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu einem oder mehreren der folgenden Punkte zu liefern:

(a) Über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände,

(b) Über kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen,

(c) Über die Prädisposition für einen bestimmten gesundheitlichen Zustand oder einer bestimmten Krankheit,

(d) Zur Feststellung der Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potenziellen Empfängern,

(e) Über die voraussichtliche Wirkung einer Behandlung oder die voraussichtlichen Reaktionen darauf oder

(f) Zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen.

Probenbehältnisse gelten auch als In-vitro-Diagnostikum.“

Artikel 2 (2)
#3Zubehör eines In-vitro-Diagnostikums„Zubehör eines In-vitro-Diagnostikums bezeichnet einen Gegenstand, der zwar an sich kein In-vitro-Diagnostikum (siehe #2) ist, aber vom Hersteller dazu bestimmt ist, zusammen mit einem oder mehreren bestimmten In-vitro-Diagnostika verwendet zu werden, und der speziell dessen/deren Verwendung gemäß seiner/ihrer Zweckbestimmung(en) ermöglicht oder mit dem die medizinische Funktion des In-vitro-Diagnostikums/der In-vitro-Diagnostika im Hinblick auf dessen/deren Zweckbestimmung(en) gezielt und unmittelbar unterstützt werden soll.“Artikel 2 (4)
#4Medizinprodukt

„Medizinprodukt bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:

– Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,

– Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,

– Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,

– Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper – auch aus Organ‑, Blut- und Gewebespenden – stammenden Proben und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

Die folgenden Produkte gelten ebenfalls als Medizinprodukte:

– Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung,

– Produkte, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Produkte und der in Absatz 1 dieses Spiegelstrichs genannten Produkte bestimmt sind.“

Artikel 2 (1)

Verordnung

(EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) [30]

#5Wirtschaftsakteur„Wirtschaftsakteur bezeichnet einen Hersteller, einen Bevollmächtigten, einen Importeur oder einen Händler.“Artikel 2 (28)
#6Gesundheitseinrichtung„Gesundheitseinrichtung bezeichnet eine Organisation, deren Hauptzweck in der Versorgung oder Behandlung von Patienten oder der Förderung der öffentlichen Gesundheit besteht.“Artikel 2 (29)
#7Benannte Stelle„Benannte Stelle bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung benannt wurde“ (Liste siehe [12])Artikel 2 (34)
„In-vitro-Diagnostikum bezeichnet ein (siehe #4), das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibrator, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät, Software oder System – einzeln oder in Verbindung miteinander – vom Hersteller zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Probe, einschließlich Blut- und Gewebespenden, bestimmt ist und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu einem oder mehreren der folgenden Punkte zu liefern: (a) Über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände, (b) Über kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, (c) Über die Prädisposition für einen bestimmten gesundheitlichen Zustand oder einer bestimmten Krankheit, (d) Zur Feststellung der Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potenziellen Empfängern, (e) Über die voraussichtliche Wirkung einer Behandlung oder die voraussichtlichen Reaktionen darauf oder (f) Zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen. Probenbehältnisse gelten auch als In-vitro-Diagnostikum.“ „Medizinprodukt bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll: – Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, – Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, – Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands, – Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper – auch aus Organ‑, Blut- und Gewebespenden – stammenden Proben und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Die folgenden Produkte gelten ebenfalls als Medizinprodukte: – Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung, – Produkte, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Produkte und der in Absatz 1 dieses Spiegelstrichs genannten Produkte bestimmt sind.“ Artikel 2 (1) Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) [30] Mit der Einführung der IVDR soll das Risiko von nationalen Abweichungen bei der Auslegung innerhalb der EU verringert werden. Die ursprüngliche Fassung der IVDR sah nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren vor, dass ab dem 26. Mai 2022 alle Anforderungen der IVDR an ein In-vitro-Diagnostikum uneingeschränkt erfüllt sein müssen. Ausnahmen und Übergangsfristen für Wirtschaftsakteure regelt Artikel 110 der Verordnung. Von der initialen Fristendefinition abweichend hat die Europäische Kommission – nach Aufforderung durch ein fraktionsübergreifendes Schreiben des Europäischen Parlaments und einen Beschluss des Rats der Gesundheitsminister – am 14. Oktober 2021 geänderte Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und einen späteren Geltungsbeginn mancher Anforderungen für hausinterne Produkte für Gesundheitseinrichtungen vorgeschlagen (siehe Tab. 2; [13, 14]). Dieser Vorschlag wurde am 15. Dezember 2021 angenommen [15]. Die neue Änderungsverordnung bezieht sich dabei lediglich auf die schrittweise Einführung der Anforderungen und ändert keine der Anforderungen in der ursprünglichen Verordnung.

Am 14. Oktober 2021 hat die Europäische Kommission geänderte Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und einen späteren Geltungsbeginns der Anforderungen an hausinterne Produkte (IH-IVDs) vorgeschlagen, da die eingeführten Änderungen und Maßnahmen für Wirtschaftsakteure und Gesundheitseinrichtungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht fristgerecht eingehalten werden können [13, 14]. Am 15. Dezember 2021 stimmte das Europäische Parlament dem Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission zu, der die Fristen für Teilaspekte der IVDR verlängert [15].

Mitentscheidend für diesen Vorschlag war auch die noch sehr geringe und limitierende Anzahl an Benannten Stellen. Derzeit (Stand: 4. Mai 2022) beläuft sich die Zahl der Benannten Stellen auf nur 7, verteilt auf nur 4 Mitgliedstaaten (3-mal Deutschland, 2‑mal Niederlande, einmal Frankreich, einmal Slowakei) [12]. Diese Gründe stellen sowohl die wenigen Benannten Stellen als auch die, dieser kleinen Anzahl entgegenstehender, große Menge an Wirtschaftsakteuren und Gesundheitseinrichtungen kapazitiv vor vorerst nicht überwindbare Hindernisse. Mit der schrittweisen Einführung der IVDR wird den Herstellern und den Benannten Stellen mehr Zeit für den Nachweis der IVDR-Konformität ihrer Produkte gestattet.

Ebenfalls werden stufenweise Übergangsfristen für das Implementieren der Bedingungen für hausinterne Produkte gemäß Artikel 5 (5) festgelegt. Für die Bedingung d) wird die längste Übergangsfrist bis zum 26. Mai 2028 gelten. Die Übergangsfristen für die Bedingungen b), c), und e) bis i) verlängern sich auf den 26. Mai 2024.

Die Bedingung a) und die Voraussetzung, dass hausinterne Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen und nicht im industriellen Maßstab hergestellt werden dürfen, sind von den Übergangsfristen ausgenommen und es gilt weiterhin der 26. Mai 2022. Die Bedingung f) hingegen, welche für die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I eine öffentliche Erklärung fordert, gilt jedoch erst ab dem 26. Mai 2024

Für CE-IVDs
Neue Produkte, für die weder eine Bescheinigung einer Benannten Stelle vorliegt noch eine Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 98/79/EGKeine verlängerte Übergangsfrist; es gilt der 26. Mai 2022
Bestandsprodukte der Klasse A (ohne Beteiligung Benannter stellen)Keine verlängerte Übergangsfrist; es gilt der 26. Mai 2022
Bestandsprodukte der Klasse A (mit Beteiligung Benannter stellen)Neue Übergangsfrist: 26. Mai 2027
Bestandsprodukte der Klasse BNeue Übergangsfrist: 26. Mai 2027
Bestandsprodukte der Klasse CNeue Übergangsfrist: 26. Mai 2026
Bestandsprodukte der Klasse DNeue Übergangsfrist: 26. Mai 2025
Für IH-IVDs – Artikel 5 (5)
Annex I + a)Keine verlängerte Übergangsfrist; es gilt der 26. Mai 2022
Bedingungen b), c), e), f), g), h) und i)Neue Übergangsfrist: 26. Mai 2024
Bedingung d)Neue Übergangsfrist: 26. Mai 2028
Erwägungsgrund für die stufenweisen Übergangsfristen für IH-IVDs gemäß Artikel 5 (5) [14]:
„(9) Angesichts der von den Gesundheitseinrichtungen für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Ressourcen sollte diesen Einrichtungen mehr Zeit eingeräumt werden, um sich auf die spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 bezüglich der Herstellung und Verwendung von Produkten innerhalb ein und derselben Gesundheitseinrichtung vorzubereiten („hausinterne Produkte“). Der Geltungsbeginn dieser Anforderungen sollte daher aufgeschoben werden. Da die Gesundheitseinrichtungen einen vollständigen Überblick über die auf dem Markt erhältlichen In-vitro-Diagnostika mit CE-Kennzeichnung benötigen werden, sollte die Anforderung, begründen zu müssen, dass die Erfordernisse einer Patientenzielgruppe nicht oder nicht auf dem angezeigten Leistungsniveau durch ein gleichartiges auf dem Markt befindliches Produkt befriedigt werden können, erst nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsfristen gelten“ [14]
Am 14. Oktober 2021 hat die Europäische Kommission geänderte Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und einen späteren Geltungsbeginns der Anforderungen an hausinterne Produkte (IH-IVDs) vorgeschlagen, da die eingeführten Änderungen und Maßnahmen für Wirtschaftsakteure und Gesundheitseinrichtungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht fristgerecht eingehalten werden können [13, 14]. Am 15. Dezember 2021 stimmte das Europäische Parlament dem Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission zu, der die Fristen für Teilaspekte der IVDR verlängert [15]. Mitentscheidend für diesen Vorschlag war auch die noch sehr geringe und limitierende Anzahl an Benannten Stellen. Derzeit (Stand: 4. Mai 2022) beläuft sich die Zahl der Benannten Stellen auf nur 7, verteilt auf nur 4 Mitgliedstaaten (3-mal Deutschland, 2‑mal Niederlande, einmal Frankreich, einmal Slowakei) [12]. Diese Gründe stellen sowohl die wenigen Benannten Stellen als auch die, dieser kleinen Anzahl entgegenstehender, große Menge an Wirtschaftsakteuren und Gesundheitseinrichtungen kapazitiv vor vorerst nicht überwindbare Hindernisse. Mit der schrittweisen Einführung der IVDR wird den Herstellern und den Benannten Stellen mehr Zeit für den Nachweis der IVDR-Konformität ihrer Produkte gestattet. Ebenfalls werden stufenweise Übergangsfristen für das Implementieren der Bedingungen für hausinterne Produkte gemäß Artikel 5 (5) festgelegt. Für die Bedingung d) wird die längste Übergangsfrist bis zum 26. Mai 2028 gelten. Die Übergangsfristen für die Bedingungen b), c), und e) bis i) verlängern sich auf den 26. Mai 2024. Die Bedingung a) und die Voraussetzung, dass hausinterne Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen und nicht im industriellen Maßstab hergestellt werden dürfen, sind von den Übergangsfristen ausgenommen und es gilt weiterhin der 26. Mai 2022. Die Bedingung f) hingegen, welche für die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I eine öffentliche Erklärung fordert, gilt jedoch erst ab dem 26. Mai 2024

Intention

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben in der Präambel der IVDR 101 Erwägungsgründe für den Ersatz der IVD-Richtlinie 98/79/EG (IVDD) von 1998 durch die IVD-Verordnung 2017/746 (IVDR) an und stellen dabei den Gesundheitsschutz durch hohe Patienten- und Anwendersicherheit und einen funktionierenden Binnenmarkt durch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mittelpunkt. Primär regelt die IVDR hierfür das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt sowie eine risikobasierte Klassifizierung der Produkte nach deren Zweckbestimmung und die jeweils daraus resultierenden Anforderungen. Diese Regelungen adressieren hauptsächlich Wirtschaftsakteure, also Hersteller, Händler und Importeure von In-vitro-Diagnostika. Jedoch betrifft die IVDR auch den Einsatz von In-vitro-Diagnostika in Gesundheitseinrichtungen. Im Erwägungsgrund 29 der Präambel wird die besondere Bedeutung von Gesundheitseinrichtungen und den von ihnen selbst entwickelten In-vitro-Diagnostika herausgestellt (folgend IH-IVD für Inhouse-in-vitro-Diagnostika; auch genannt „laboratory developed tests“, LDT). Gesundheitseinrichtungen sollen weiterhin die Möglichkeit haben, Produkte hausintern herzustellen, zu ändern und zu verwenden, um damit auf die spezifischen Bedürfnisse von Patienten eingehen zu können. Jedoch soll hierfür der Gesundheitsschutz durch nun verschärfte Anforderungen erhöht werden (Erwägungsgrund 28). Hierfür versucht die IVDR zum ersten Mal EU-weit harmonisierte Voraussetzungen zu schaffen und stellt mehrere Bedingungen an Gesundheitseinrichtungen, welche hausinterne IVDs entwickeln und verwenden.

Einsatz von In-vitro-Diagnostika in Gesundheitseinrichtungen

Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Institute für Pathologie sowie medizinische Laboratorien und Versorgungszentren verwenden in ihren diagnostischen Prozessketten als Verbraucher kommerzielle In-vitro-Diagnostika (CE-zertifizierte IVDs [CE-IVDs], aber auch Research-use-only[RUO]-Produkte). Darüber hinaus entwickeln, optimieren, implementieren und validieren sie auch interne diagnostische Verfahren und Materialien. Beispielsweise hat eine Studie aus einem belgischen Universitätsklinikum ergeben, dass zwar fast alle Testergebnisse mit CE-IVD gekennzeichneten Verfahren erzielt wurden (98 %), jedoch von den eingesetzten unterschiedlichen IVD-Produkten etwa die Hälfte (47 %) aus eigener Entwicklung (IH-IVDs) stammen, wobei es für die Mehrheit (72 %) keine kommerziellen Alternativen gibt [29]. Innerhalb einer definierten Prozesskette von Probennahme bzw. Probeneingang bis zur Befundung können verschiedenartige In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen (siehe Abb. 1a). Hier kommen sowohl kommerzielle CE-IVDs, RUO-Produkte als auch IH-IVDs zum Einsatz oder sie werden miteinander kombiniert (siehe Abb. 1b). Die ergänzende oder kombinierte Verwendung von industriell hergestellten IVDs, hausinternen Verfahren und Materialien des allgemeinen Laborgebrauchs führen hierbei zu einem validen Befund, der für die optimale Patientenversorgung notwendig ist (Beispiel siehe Abb. 2). Die IVDR regelt nun nicht nur die Herstellung und das Inverkehrbringen von industriell hergestellten In-vitro-Diagnostika, sondern stellt auch Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von IH-IVDs für den internen Gebrauch von Gesundheitseinrichtungen. Hierzu zählt auch der Einsatz von RUO-Produkten (siehe Abb. 1b und 2) in der Diagnostik. Die Definition von „In-vitro-Diagnostikum“ wurde durch die neue IVDR leicht geändert und erfasst nun auch ausdrücklich eigenständige Software (siehe Tab. 1). Ein Verfahren selbst stellt jedoch nach Definition der IVDR kein In-vitro-Diagnostikum dar.
Die neuen und verschärften Anforderungen für Hersteller an die Zulassung ihrer IVDs und der fehlende Bestandsschutz für bereits zugelassene Produkte werden sich voraussichtlich unmittelbar auf die Preisentwicklung auswirken. Patientenrelevante, aber durch die erhöhten Anforderungen unwirtschaftlich werdende Produkte könnten sogar gänzlich vom Markt genommen werden. So könnten z. B. wichtige, aber selten eingesetzte Tests für Patienten mit seltenen Erkrankungen nicht mehr durchgeführt oder müssten durch selbstentwickelte Tests kompensiert werden. Eine Umfrage des europäischen Fachverbandes der Medizintechnikindustrie MedTech Europe unter 115 Herstellern für den europäischen Markt im Juli 2021 hatte ergeben, dass diese voraussichtlich nicht alle CE-IVD-Produkte in die neue Verordnung überführen werden [20, 28]. Dies beträfe etwa jedes fünfte aktuell auf dem Markt verfügbare CE-IVD, das damit den Gesundheitseinrichtungen für die Patientenversorgung dann nicht mehr zur Verfügung stünde oder durch ein hausintern entwickeltes und validiertes IH-IVD ersetzt werden müsste. Produkte, die von Gesundheitseinrichtungen auf Lager gehalten werden, dürfen weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum verwendet werden [10]. Die Entwicklung, Herstellung und Verwendung von hausinternen Tests durch Gesundheitseinrichtungen soll laut Erwägungsgrund 29 der Präambel der IVDR weiterhin eine Möglichkeit darstellen, um auf die spezifischen Bedürfnisse von Patienten eingehen zu können. Dies solle dabei ohne die Beteiligung von Konformitätsbewertungsstellen – den sog. Benannten Stellen – und ohne ausschließlicher Verwendung CE-gekennzeichneter Produkte weiterhin ermöglicht werden. Jedoch sollen mit dieser Verordnung nun die Vorschriften für IH-IVDs klarer gefasst und verschärft werden, um das „höchstmögliche Gesundheitsschutzniveau“ zu gewährleisten (Erwägungsgrund 28). Diese Erwägungsgründe werden in Artikel 5 Absatz 5 der IVDR konkretisiert. In diesem Artikel werden mehrere Bedingungen an Gesundheitseinrichtungen für die Herstellung und Verwendung von IH-IVDs gestellt. Außerdem wird beschrieben, dass alle weiteren Vorschriften der IVDR nach Erfüllung der dort gestellten Bedingungen für Gesundheitseinrichtungen dann nicht gelten.

Einsatz von hausinternen In-vitro-Diagnostika in Gesundheitseinrichtungen – Artikel 5 (5)

Für die optimale Patientenversorgung werden in Pathologien und anderen Gesundheitseinrichtungen intern entwickelte, optimierte und etablierte IH-IVDs eingesetzt (z. B. PCR-basierte Analysen oder immunhistochemische Tests). Artikel 5 der IVDR regelt allgemein das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von In-vitro-Diagnostika und reguliert spezifisch in Absatz 5 – im Gegensatz zur bisherigen IVD-Richtlinie 98/79 – auch hausinterne Produkte (IH-IVDs), welche „ausschließlich innerhalb von in der Union ansässigen Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden“ und nicht im industriellen Maßstab hergestellt werden (siehe Abb. 3). Somit hat die Einführung der IVDR auch eine große Auswirkung auf Gesundheitseinrichtungen, die komplementär zu CE-gekennzeichneten IVDs auch RUO-Produkte und angepasste oder selbst entwickelte Produkte verwenden. Für solche hausinternen Produkte gelten die Anforderungen der IVDR nicht, sofern mehrere im Artikel 5 (5) definierte Bedingungen (a) – (i) und die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind.

Artikel 5 (5) – Bedingung a)

Die Bedingung a) beschränkt die Weitergabe eines intern entwickelten IVD-Produktes. Hausinterne Produkte dürfen nicht an eine andere rechtlich eigenständige Einrichtung abgegeben werden. Auch wenn die physischen Produkte selbst nicht weitergegeben werden dürfen, betrifft diese Einschränkung nicht die Weitergabe oder Veröffentlichung von Entwicklungs- oder Testprotokollen, Dokumentationen oder Ergebnissen, die zur Aufrechterhaltung der hohen Qualität in Gesundheitseinrichtungen durch fachlichen Austausch, Interpretation und wissenschaftlicher Diskussion notwendig ist.

Artikel 5 (5) – Bedingung b)

Die Herstellung und die Verwendung hausinterner Produkte in Gesundheitseinrichtungen muss „im Rahmen geeigneter Qualitätsmanagementsysteme“ geschehen. Das „geeignete Qualitätsmanagementsystem“ wird durch die IVDR nicht abschließend festgelegt. Es ist somit nicht vorgegeben, wie für Gesundheitseinrichtungen, welche IH-IVDs herstellen, ein für die Herstellung und Verwendung geeignetes Qualitätsmanagement definiert ist. Eine Hilfestellung kann Artikel 10 (8) geben. Dieser Artikel listet ein Minimum von Aspekten auf, welche ein Qualitätsmanagementsystem für Hersteller beinhalten müsse. Allerdings schließt Artikel 5 (5) die Gültigkeit aller Anforderungen der IVDR für hausinterne Produkte bei Einhaltung der innerhalb Artikel 5 (5) gelisteten Bedingungen aus. Somit adressieren die Forderungen aus Artikel 10 (8) Wirtschaftakteure und die Herstellung kommerzieller IVDs und nicht Gesundheitseinrichtungen mit ihrer Herstellung von IH-IVDs oder ihrer Verwendung von RUO-Produkten nach Artikel 5 (5). Das für Gesundheitseinrichtungen geforderte „geeignete Qualitätsmanagementsystem“ für die Herstellung und Verwendung hausinterner IVDs lässt demnach Gestaltungsspielraum zu.

Artikel 5 (5) – Bedingung c)

Die Bedingung c) im Artikel 5 (5) konkretisiert diesen Handlungsspielraum für die Labore der Gesundheitseinrichtung derart, dass sie die Norm EN ISO 15189 oder ggf. nationale Vorschriften einschließlich nationaler Akkreditierungsvorschriften benennt. Diese Bedingung c) unterscheidet sich jedoch gegenüber der o. g. Bedingung b) insofern, als dass die Bedingung c) das Labor der Gesundheitseinrichtung selbst in den Fokus stellt und nicht das Produkt mit seiner Herstellung und Verwendung. Die in Bedingung c) explizit genannte EN ISO-Norm ist nicht als exklusiv zu sehen, sondern als eine beispielhafte Möglichkeit der Ausgestaltung. Die Norm EN ISO 15189 beschreibt die Anforderungen an Qualität und Kompetenz medizinischer Labore. In dieser Norm werden die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem sowie die allgemeinen Anforderungen an den Laborbetrieb beschrieben. Eine vergleichende Analyse der Anforderungen aus Artikel 5 (5) mit der Norm EN ISO 15189 hat eine nur teilweise Konformität mit der IVDR für die Herstellung von hausinternen IVDs ergeben [24]. Durch den starken Fokus auf das IVD-Produkt selbst gehen die in Artikel 5 (5) gestellten Anforderungen der IVDR über die Norm EN ISO 15189 hinaus. Obwohl ein dieser Norm entsprechendes Qualitätsmanagementsystem in der Bedingung c) des Artikels 5 (5) gefordert wird, ist eine Akkreditierung nicht explizit gefordert. In Deutschland entsprechen viele Pathologien der Norm DIN EN ISO/IEC 17020 oder sind als sog. Inspektionsstellen nach dieser akkreditiert. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) beschreibt hierzu auf ihrer Homepage: „Für die Akkreditierungen der Leistungen, die im Fachbereich Pathologie in der Patientenversorgung angeboten werden, ist die Norm DIN EN ISO/IEC 17020 relevant. Alle Konformitätsbewertungsstellen in der Pathologie sind somit Inspektionsstellen. Die Akkreditierung fokussiert auf die sachverständige Beurteilung des Arztes – auf die Diagnose. Die Anforderungen der Norm ISO 15189 werden gemäß ILAC P15:07/2016 ebenfalls berücksichtigt“ [8]. Die DAkkS hebt hierdurch hervor, dass die in der IVDR erwähnte Norm DIN EN ISO/IEC 15189 im Fachbereich Pathologie eine besondere Rolle spielt und sie diese Norm bei der Begutachtung und Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020 miteinbezieht. Es ist daher festzuhalten, dass Pathologien, die nach den Normen DIN EN ISO/IEC 15189 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditiert sind, die Bedingung c) der IVDR erfüllen. Einrichtungen ohne Akkreditierung müssen sich nicht zur Erfüllung der IVDR akkreditieren lassen, müssen aber ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem betreiben.

Artikel 5 (5) – Bedingung d)

Gesundheitseinrichtungen müssen mit Gültigkeit der IVDR eine begründete Dokumentation dazu liefern, „dass die spezifischen Erfordernisse der Patientenzielgruppe nicht bzw. nicht auf dem angezeigten Leistungsniveau durch ein gleichartiges auf dem Markt befindliches Produkt befriedigt werden können“ (Artikel 5 [5] – Bedingung d]). Die Öffnung der IVDR für Gesundheitseinrichtungen durch Artikel 5 (5) wird in dieser Bedingung durch die Höherstellung von kommerziellen Marktprodukten im Vergleich zu hausinternen Tests stark beschnitten. So privilegiert die IVDR in der Bedingung d) die kommerziellen IVD-Hersteller, da sie die diagnostische Verwendung hausinterner Produkte untersagt, sofern ein gleichartiges auf dem Markt befindliche Produkt zur Verfügung steht. Bei Äquivalenz ist das kommerzielle Produkt zu verwenden. Diese Bedingung (sog. Industrieprivileg) stellt einen fundamentalen Paradigmenwechsel dar, da der Qualitätsmaßstab nicht mehr von der akademisch-fachwissenschaftlichen Seite, sondern von Industriestandards beherrscht wird. Das „gleichartige auf dem Markt befindliche Produkt“ ist nicht näher definiert. Es ist unklar, ob ein gleichartiges CE-Produkt oder auch ein RUO-Produkt die diagnostische Verwendung eines IH-IVDs ausschließt. Dieses Industrieprivileg fordert implizit von Gesundheitseinrichtungen, welche hausinterne Tests entwickeln, etablieren und verwenden, die Bereitstellung zusätzlicher zeitlicher und personeller Ressourcen und stellt einen erhöhten dokumentarischen Aufwand dar. Dabei muss eine genaue Definition des IH-IVDs (Zweckbestimmung) und seiner Anwendungsbereiche (Art des zugrunde liegenden Gewebes, Probenmenge etc.) erfolgen, die eine Vergleichbarkeit gewährleistet und die eine mögliche Überlegenheit gegenüber CE-IVDs betont. Die Zweckbestimmung bildet die Grundlage zur Äquivalenzfindung von CE-gekennzeichneten Produkten. Produkte können nur dann „gleichartig“ sein, wenn sie die gleiche Zweckbestimmung haben. Da die Begriffe „Gleichartigkeit“ und „die spezifischen Erfordernisse der Patientenzielgruppe“ nicht definiert vorgegeben sind, ist hier Gestaltungspielraum bei der Argumentation innerhalb der dokumentierten Gleichartigkeitsbetrachtung möglich, welcher von diagnostisch tätigen KollegInnen sowie von Fachverbänden in adäquater Weise verwendet werden sollte. Die Gleichartigkeitsbetrachtung muss durch eine dokumentierte und regelmäßige, aber zeitlich nicht definierte, Marktbeobachtung aktualisiert werden. Dadurch könnte ein aufwendig entwickelter hausinterner Test sehr schnell, unter Umständen schon während des Entwicklungsprozesses seine Verwendungserlaubnis verlieren, sobald ein äquivalentes CE-IVD die Marktreife erlangt. Gesundheitseinrichtungen müssen durch diese Bedingung jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Klagen von Herstellern und Vertreibern kommerzieller CE-IVDs befürchten, da diese jeweils unterschiedliche Märkte bedienen. Da die Regelmäßigkeit der Gleichwertigkeitsbetrachtung in der IVDR nicht definiert ist, können im Risikomanagementplan individuelle und an die Produkte abgestimmte Intervalle definiert werden. Die IVDR fordert von Wirtschaftsakteuren eine ausführliche Registrierung ihrer CE-IVDs in der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (abgekürzt: EUDAMED). EUDAMED hat zum Ziel die Marktüberwachung zu verbessern, indem der Lebenszyklus von Medizinprodukten (und damit auch IVDs) in Echtzeit abgebildet wird [9]. Damit bietet diese Datenbank auch Gesundheitseinrichtungen eine Hilfestellung bei der Erfüllung der Bedingung d). Gesundheitseinrichtungen selbst müssen die Datenbank jedoch nicht pflegen. Die IVDR beschreibt auch nicht explizit, wie bei einer potenziell nötigen, raschen und kurzfristigen Kompensation eines CE-IVDs bei Liefer- oder Produktionsengpässen durch ein IH-IVD vorzugehen ist, aber es würde sich in diesen Fall um eine Nichtverfügbarkeit mit den dafür vorgesehenen Regularien handeln.

Artikel 5 (5) – Bedingung e)

Die aus Artikel 5 (5) resultierenden Dokumentationen für die Entwicklung und Herstellung der hausinternen Produkte müssen der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden (siehe auch Bedingung g] und h]; Abb. 4). Schriftlich dokumentierte Informationen und Begründungen über die Verwendung, Herstellung und Änderung der Produkte müssen hierfür vorliegen und zur Begutachtung durch die zuständige Landesbehörde verfügbar sein. Die Zuständigkeit obliegt hier dem jeweiligen zuständigen Regierungspräsidium. Es ist an dieser Stelle wichtig festzuhalten, dass die zuständige Behörde nicht den Benannten Stellen entspricht, die nach Artikel 48 mit den Anhängen IX bis XI für die Konformitätsbewertung der Produkte von Wirtschaftsakteuren zuständig sind.

Artikel 5 (5) – Bedingung f)

Gesundheitseinrichtungen, die hausinterne Produkte herstellen, müssen ähnlich der nationalen Medizinprodukte-Verordnung (MPV, § 5 [6]) eine Erklärung ausstellen, die sie als Gesundheitseinrichtung (Unterpunkt i) und das jeweilige Produkt (Unterpunkt ii) eindeutig identifizieren. Darüber hinaus erklärt die Gesundheitseinrichtung schriftlich die Konformität der Produkte mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der IVDR (Unterpunkt iii). Anforderungen gemäß Anhang I, welche nicht erfüllt werden können, müssen begründet werden. Diese Erklärungen müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine genauere Angabe über die öffentliche Zugänglichkeit gibt die IVDR nicht, sodass z. B. eine Angabe auf der Homepage möglich wäre.

Artikel 5 (5) – Bedingung g) und h)

Die IVDR beschreibt für Hersteller in Anhang VIII 7 Regeln, um IVDs anhand ihrer Zweckbestimmung in 4 Klassen mit steigendem individuellem und öffentlichem Risiko (A bis D) ordnen zu können. Gesundheitseinrichtungen nehmen demnach auf Grundlage ihrer selbst definierten Zweckbestimmung die Klassifizierung für ihre IH-IVDs vor. Die meisten in Pathologischen Instituten verwendeten IH-IVDs können Klasse C (beinhaltet z. B. Produkte, die zur Krebsdiagnose oder zum Nachweis eines Infektionserregers mit hohem individuellen aber moderatem öffentlichen Risiko verwendet werden), Klasse B (beinhaltet z. B. Produkte, bei denen es sich um Kontrollen ohne qualitativen oder quantitativen Wert handelt oder Produkte, die nicht in die Klassen A, C und D eingeordnet werden können) oder Klasse A (beinhaltet z. B. Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf wie Pufferlösungen oder histologische Färbungen) zugeordnet werden. Die Bedingung g) des Artikels 5 (5) verschärft die Dokumentation für Produkte, die in die höchste Risikoklasse D eingestuft werden (Regel 1 und 2). Hier werden die in den Bedingungen d) – f) aufgeführten Nachweispflichten erweitert und ergänzende und detailliertere Unterlagen gefordert, die es der Behörde ermöglicht, sicherzustellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I erfüllt sind. Die EU-Mitgliedstaaten können die verschärfte Dokumentationspflicht auch auf In-vitro-Diagnostika erstrecken, die den Klassen A, B oder C zuzuordnen sind. Der deutsche Gesetzgeber hat dies getan, wobei der ermächtigte Verordnungsgeber von dieser Möglichkeit bisher noch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Bedingung h) erfasst einerseits „sämtliche Produkte“, also auch solche der Klassen A, B oder C, bezieht sich aber andererseits auf die unter Bedingung g) genannten Unterlagen. Da der Unionsgesetzgeber die Gesundheitseinrichtungen in Bedingung g) aber nur mit Blick auf IH-IVDs der Klasse D verpflichtet hat, die dort genannten Unterlagen zu erstellen, kann Bedingung h) nicht dazu führen, dass auch für In-vitro-Diagnostika der Klassen A, B oder C eine indirekte verschärfte Dokumentationspflicht konstituiert wird, solange der Verordnungsgeber diese Verpflichtung nicht auch auf solche Produkte erstreckt. Bedingung h) ist also nur für in Klasse D eingestufte IH-IVDs einschlägig.

Artikel 5 (5) – Bedingung i)

Bedingung i) verlangt von Gesundheitseinrichtungen eine Begutachtung der Erfahrungen aus der klinischen Verwendung ihrer IH-IVDs. Daraus resultierende erforderliche Korrekturmaßnahmen müssen abgeleitet und ergriffen werden. Dieses systematische Verfahren ist für Gesundheitseinrichtungen durch die nationale Medizinprodukte-Verordnung (MPV, § 5 [6]) bereits heute verpflichtend. Der Prozess als solcher ist ebenfalls Bestandteil der Normen DIN EN ISO/IEC 15189 für medizinische Laboratorien und der DIN EN ISO/IEC 17020 für Institute für Pathologie.

Anforderungen an die Sicherheit und Leistung – Anhang I

Ab dem 26. Mai 2022 müssen IH-IVDs von Gesundheitseinrichtungen gemäß Artikel 5 (5) den allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Anhang I der IVDR) entsprechen. Dieser Anhang gliedert sich in 3 Kapitel: (I) Allgemeine Anforderungen, (II) Anforderungen an Leistung, Auslegung und Herstellung, (III) Anforderungen an die mit dem Produkt gelieferten Informationen (siehe Abb. 5). Damit soll sichergestellt und nachgewiesen werden, dass sich die Produkte (1) für ihre Zweckbestimmung eignen, dass sie (2) sicher und wirksam sind und sie (3) nicht die Gesundheit der Anwender, Dritter oder der Patienten gefährden, bzw. dass ein mögliches Risiko vertretbar ist.
Dieser Anhang beschreibt die allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen für alle IVD-Produkte und gilt ebenso für CE-IVDs, welche in Verkehr gebracht werden, als auch für IH-IVDs von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind für IH-IVDs nicht immer alle Anforderungen anwendbar und der Sprachgebrauch lässt erkennen, dass der Anhang I eher Wirtschaftsakteure und kommerzielle Produkte fokussiert. Gesundheitseinrichtungen sollten prüfen, welche Anforderungen für ihre IH-IVDs spezifisch zutreffen und für ihre Bedürfnisse eine Checkliste erstellen, welche sie durch den Anhang führt. Nach Bedingung f) des Artikels 5 (5) muss eine öffentlich zugängliche Erklärung der Gesundheitseinrichtung vorliegen, dass ihre IH-IVDs die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen. Für Produkte, die nach Anhang VIII in die Klasse D eingestuft werden können, muss nach Bedingung g) des Artikels 5 (5) hierfür eine wesentlich umfangreichere Dokumentation stattfinden.

Risikomanagement und Sicherheitsbewertung

Ein wesentlicher Kernpunkt des Anhang I ist die Festlegung und fortwährende Ausführung eines Risikomanagementsystems. Dieses hier geforderte produktspezifische Risikomanagementsystem wird nur teilweise durch die unter der Bedingung c) genannten Norm ISO 15189 und des dort beschriebenen systemischen Risikomanagementsystems abgedeckt [24]. Dies gilt ebenso für die Norm DIN EN ISO/IEC 17020. Jedoch bieten diese Normen eine Grundlage für das Risikomanagementsystem, welches für die Herstellung und Verwendung von IH-IVDs ausgeweitet werden kann. Hilfestellungen können dafür z. B. die beiden Normen ISO 22367 und ISO 14971 geben, welche einen Risikomanagementprozess für medizinische Laboratorien spezifizieren. Der Inhalt der Norm ISO 22367 deckt hierbei z. B. auch die Herstellung und Verwendung von hausinternen IVDs ab. Gemäß IVDR ist ein Risikomanagementsystem nur für solche diagnostischen Laboruntersuchungen vorgeschrieben, bei denen hausinterne Produkte verwendet werden. Anhang I fordert von Gesundheitseinrichtungen für jedes IH-IVD eine umfassende Sicherheitsbewertung, um Risiken für den Anwender, den Patienten oder gegebenenfalls Dritte (hier ausgebildetes Laborpersonal) abzuschätzen und zu minimieren. Wichtig ist dabei, nicht nur Risiken zu erkennen, sondern auch ihre Wahrscheinlichkeiten und die daraus folgenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Lenkung von Risiken abzuleiten. Da sich die Risiken der Methodiken (PCR, qPCR, NGS etc.) unabhängig von dem genauen molekularen Target ähnlich verhalten dürften, ist hier die Entwicklung institutseigener Vorlagen möglich.

Leistungsbewertung

Anhang I, Kapitel II, Absatz 9 enthält die Anforderungen an die Leistung von IVD-Produkten, um sicherzustellen, dass die Produkte für ihre Zweckbestimmung geeignet sind. Hier listet die Verordnung Leistungsparameter für die Analyseleistung und die klinische Leistung auf, die „gegebenenfalls“ für das Produkt zu erbringen sind. Wie eine solche Validierung durchzuführen ist, ist für jedes Produkt und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik festzulegen. Die IVDR selbst beschreibt in Artikel 56 und Anhang XIII wie eine Leistungsbewertung für CE-IVDs, die in den Verkehr gebracht werden sollen, auszuführen ist. Diese Vorgaben können als Anlehnung auch für IH-IVDs herangezogen werden. Die Norm DIN EN ISO 15189, der Gesundheitseinrichtungen nach Bedingung c) des Artikel 5 (5) entsprechen müssen, die Norm DIN EN ISO/IEC 17020 und die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK, [22]) verlangen ebenfalls, dass sämtliche Verfahren vor der Einführung in die Routinediagnostik vollständig validiert sein müssen [7]. Hilfestellungen auf nationaler Ebene geben z. B. die Leitfäden des Sektorkomitees Pathologie/Neuropathologie, welches für die Interpretation der Akkreditierungsanforderungen im Fachbereich Pathologie zuständig ist. Sie beinhalten Anleitungen für Validierungen und Verifizierungen von Untersuchungsverfahren in der PCR-basierten Molekularpathologie [6] und in der Immunhistologie [5]. Europaweit erarbeitet die Biomedical Alliance Europe zurzeit genauere Vorgaben, wie die Implementierung der IVDR auch bei IH-IVDs aussehen kann [3]. Außerdem kann für den Bereich der NGS-basierten Molekularpathologie auf die Guidelines der U.S. Food and Drug Administration (FDA) [17] und wissenschaftliche Publikationen [18, 26] verwiesen werden, die den Stand der Technik wiedergeben und als Vorlage für einen individuellen und produktspezifischen Validierungsplan dienen können. Diese Dokumente geben technische und wissenschaftliche Anleitungen zur Erfüllung der Anforderungen an die Validierung und Verifizierung von molekularpathologischen oder immunhistochemischen Untersuchungen. In ihnen sind auch praktische Beispiele für die Umsetzung beschrieben. So ist z. B. der Abgleich mit kommerziellen Standards, externen Referenzstandards und mit orthologen validierten oder kommerziellen Methoden dargestellt. Für die Überprüfung der Richtigkeit von IH-IVDs sind z. B. (kommerzielle) Kontrollproben bzw. die Teilnahme an Ringversuchen geeignet. Zur weiteren Ausgestaltung und Definition der Leistungsbewertung ist die Expertise der PathologInnen und der jeweiligen Fachgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften wesentlich. Hervorzuheben ist auch der Nutzen von Netzwerken, in denen beispielsweise Validierungsstrategien, -protokolle und Kontrollproben ausgetauscht werden können.

Mindestanforderungen einer Zweckbestimmung

Die Zweckbestimmung (Anhang I, Kap III, 20.4.1 c) fokussiert sich auf eine klare Definition des Produktes, der Prozesse, seiner Fähigkeiten und Anwendungsgebiete. Sie wird als Maßstab für die Bewertung einer Gleichartigkeit oder Überlegenheit eines IH-IVDs gegenüber eines CE-IVDs herangezogen. Auch gibt die Zweckbestimmung den Umfang der Leistungsanforderungen vor. Durch eine genaue Definition der klinisch-diagnostischen Fragestellung (Untersuchung auf pathogene Veränderungen, Bestimmung der Tumorentität, gesuchte genetische Veränderung, Erregernachweis usw.), des verwendeten Materials (FFPE [formalinfixiert und paraffineingebettet], Frischmaterial, Menge des eingesetzten Materials etc.) und der Kennzahlen der verwendeten Methodik aus der Leistungsbewertung entsteht eine konkrete Bewertungsmatrix, mit denen verschiedene IVDs gemessen werden müssen. Die Zweckbestimmung stellt daher einen wichtigen Teil der Entscheidung, ob die Etablierung eines IH-IVDs notwendig ist oder ob auf ein vergleichbares CE-IVD zurückgegriffen werden muss.

Fazit/Diskussion

Die primäre Intention und Rationale der IVDR ist die Kontrolle der Qualität diagnostischer Produkte von kommerziellen Herstellern mit dem Anliegen, eine verbesserte Patientensicherheit zu erreichen. Diese Intention ist zu begrüßen. Dass diese striktere Regelung sinnvoll und nötig ist, zeigt z. B. eine aktuelle Untersuchung des Paul-Ehrlich-Instituts im Verbund mit Forschenden anderer Institutionen. Sie überprüften in Europa verfügbare SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests und stellte bei etwa 21 % eine mangelhafte Sensitivität fest [23]. Aktuell dürfen Hersteller diese Tests als IVD noch selbst mit der CE-Kennzeichnung versehen (sog. Selbstzertifizierung) und auf den Markt bringen. Künftig wird für die Zertifizierung ein EU-Referenzlabor und eine Benannte Stelle nötig sein, da diese Schnelltests laut IVDR in die höchste Risikoklasse D fallen. Gleichzeitig erkennt die IVDR den Tatbestand von hausintern entwickelten Tests (Öffnungsklausel) an, die von Gesundheitseinrichtungen genutzt werden. Während diese Aspekte positiv zu bewerten sind, vollzieht die IVDR über das oben dargestellte Industrieprivileg einen Paradigmenwechsel von der bisherigen Qualitätsvorgabe durch (nichtindustrielle) akademisch-fachliche Experten hin zu einer Qualitätsbenchmark nach Industriestandards. Es ist daher von großer Bedeutung, dass die o. g. Punkte des Artikel 5 (5) durch Interessenvertreter der Gesundheitseinrichtungen, die diagnostische Leistungen gegenüber Patienten erbringen und inhaltlich wie juristisch vertreten müssen, thematisiert und wesentlich ausgestaltet werden. Durch die IVDR soll eine Vereinheitlichung und Qualitätsüberwachung erreicht werden, ohne auf der nationalen und europäischen Exekutivseite das Analogon der FDA (für CE-IVDs) und der CLIA (Clinical Laboratory Improvement Amendments; für IH-IVDs) einzusetzen, die als große Institutionen das Inverkehrbringen und die Nutzung von diagnostischen Tests in den USA prüfen und überwachen. Diese Aufgaben delegiert die IVDR daher einerseits an Benannte Stellen (für CE-IVDs) und andererseits an staatliche Behörden (für IH-IVDs) auf Länderebene. Es ist zu vermuten, dass diese Konstellation EU-weit zu einer großen Heterogenität und Engpässe im Hinblick auf die Aufgaben führen wird. Der massiv erhöhte Bedarf und gleichzeitige Mangel an Benannten Stellen stellt Wirtschaftsakteure vor große Herausforderungen. Mit der Konsequenz für Pathologien, dass etablierte CE-IVDs vom Markt genommen werden könnten, die Preise steigen oder neue IVDs lediglich als RUO-Produkte auf den Markt kommen. Artikel 98 und 99 der IVDR beschreiben und definieren die Aufgaben der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG für Medical Device Coordination Group). Deren Aufgabe ist es u. a. Leitlinien für die harmonisierte Durchführung der IVDR zu entwickeln, um damit die Beteiligten bei der Anwendung der Verordnung zu unterstützen. Für 2022 ist ein Leitfaden spezifisch für IH-IVDs und deren Verwendung von Gesundheitseinrichtungen angekündigt [11]. Diese Leitfäden sind nicht rechtsverbindlich, stellen jedoch ein Konzept für die praktische Anwendung der IVDR dar, um eine wirksame und harmonisierte Umsetzung der Vorschriften zu erreichen. Hilfestellungen für die Implementierung der IVDR bieten die Vorlagen, Checklisten und Handreichungen der Ad-hoc-Kommission In-vitro-Diagnostika der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), die zur Verwendung und Änderung frei verfügbar sind [1]. Aufgrund der weiter oben dargelegten definitorischen Leerstellen und Unbestimmtheiten der IVDR bietet sich aber auch eine Chance für Fachgesellschaften und Verbünde, ihr akademisches Fachwissen und ihre Expertise in die inhaltliche Ausgestaltung der IVDR einbringen zu können (z. B. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., AWMF [1]; Deutsche Gesellschaft für Pathologie e. V., DGP [25]; Bundesverband Deutscher Pathologen e. V., BDP [4]; Nederlandse Vereniging voor Pathologie, NVVP [2, 27]; European Hematology Association, EHA, [19] oder die Biomedical Alliance Europe [3]). Nur durch diesen Ansatz können erfolgreiche Anwendung und Umsetzung der IVDR gelingen sowie substanzielle Versorgungslücken und inadäquate Preisgestaltungen von Diagnostika vermieden werden. IH-IVDs werden in diesem Kontext auch weiterhin zur präzisen Diagnostik und optimalen Krankenversorgung beitragen.

Fazit für die Praxis

Die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) ist am 26. Mai 2017 in Kraft getreten. Die neue Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2021 definiert eine stufenweise Einführung der IVDR. Sowohl für kommerzielle CE-IVDs als auch für Inhouse(IH)-IVDs von Gesundheitseinrichtungen. Die primäre Intention der IVDR, die Patientensicherheit zu verbessern, ist zu begrüßen. So soll durch EU-weit harmonisierte Voraussetzungen die Qualitätskontrolle und -sicherheit diagnostischer Produkte verbessert werden. Die IVDR erkennt in diesem Zusammenhang den Nutzen und die Notwendigkeit von hausintern entwickelten Tests (Öffnungsklausel), die von Gesundheitseinrichtungen verwendet werden, an. Die IVDR richtet sich vorrangig an Hersteller von IVDs, hat jedoch auch einschneidende Auswirkungen auf die pathologischen Institute. Die IVDR stellt mehrere Bedingungen an Gesundheitseinrichtungen, die hausinterne IVDs entwickeln und verwenden. Aufgrund von definitorischen Leerstellen und Unbestimmtheiten innerhalb der IVDR, bietet sich eine Chance für Fachgesellschaften und Verbünde, ihr akademisches Fachwissen und ihre Expertise in die inhaltliche Ausgestaltung der IVDR einzubringen und die IVDR so auszugestalten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
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1.  The end of the laboratory developed test as we know it? Recommendations from a national multidisciplinary taskforce of laboratory specialists on the interpretation of the IVDR and its complications.

Authors:  Paul C D Bank; Leo H J Jacobs; Sjoerd A A van den Berg; Hanneke W M van Deutekom; Dörte Hamann; Richard Molenkamp; Claudia A L Ruivenkamp; Jesse J Swen; Bastiaan B J Tops; Mirjam M C Wamelink; Els Wessels; Wytze P Oosterhuis
Journal:  Clin Chem Lab Med       Date:  2020-11-23       Impact factor: 3.694

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Review 1.  [Accreditation in pathology and neuropathology : Paths and pitfalls].

Authors:  K Holl-Ulrich; C Hagel; G Köhler; C Flechtenmacher
Journal:  Pathologie (Heidelb)       Date:  2022-08-03
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