| Literature DB >> 33201305 |
P Aries1, M Welcker2, J Callhoff3, G Chehab4, M Krusche5, M Schneider4, C Specker6, J G Richter7.
Abstract
For several years video consultations have been regarded as a new form of medical healthcare infrastructure, in addition to personal doctor-patient contacts and have also been partly promoted. The COVID-19 pandemic brought unexpected topicality and attention to the use of video consultations. The National Association of Statutory Health Insurance Physicians (Kassenärztliche Bundesvereinigung) decided on special regulations in the context of the COVID-19 pandemic, which reduce previous obstacles to the use of telemedicine and video consultations (and also partly of conventional telephony). The present statement of the German Society of Rheumatology (DGRh) on the use of video consultations is intended to give an overview of in which form and with which limitations video consultations can be used in rheumatology in Germany. It sketches an outlook on how video consultations can undertake which functions in rheumatological care in the future.Entities:
Keywords: COVID-19 pandemic; Medical care; Rheumatological care; Teleconsultation; Telemedicine
Mesh:
Year: 2020 PMID: 33201305 PMCID: PMC7670291 DOI: 10.1007/s00393-020-00932-x
Source DB: PubMed Journal: Z Rheumatol ISSN: 0340-1855 Impact factor: 1.372
| Technische Voraussetzungen | Anforderung an Praxis |
|---|---|
| Zertifizierter Videodienstanbieter | Patienteneinwilligung (schriftlich oder zu Beginn jeder Sitzung) |
| Ende-zu-EndeVerschlüsselung | Raum und Technik für angemessene Kommunikation |
| Keine Werbung | Gewährleistung der Vertraulichkeit (Aufzeichnungen, z. B. Video, durch Arzt |
| Patientenidentifikation mittels Klarnamen | Anmeldung der Nutzung eines Videodienstanbieters bei der zuständigen KV (eine Nennung des Namens des genutzten Anbieter ist teilweise nicht erforderlich) |
| Registrierung des Arztes bei einem zertifizierten Videodienstanbieter | ||
| Zuweisung eines Videosprechstundentermins für den Patienten über den Videodienstanbieter oder die Praxis | ||
| Erneute Einwilligungserklärung des Patienten vor der ersten Videosprechstunde anonym über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt, auch wenn keine Nachweispflicht besteht, empfiehlt sich die erneute Dokumentation durch den Arzt | ||
| In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die ausschließliche Fernbehandlung „ärztlich vertretbar“ ist und ob die erforderliche ärztliche Sorgfalt durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation ausreichend gewahrt ist | ||
| Einwahl Patient und Arzt beim Videodienstanbieter, Arzt ruft Patienten im Online-Wartezimmer auf | ||
| Patientenidentifikation | Bekannter Patient | Mündliche Bestätigung durch den Patienten über einen bestehenden Versicherungsschutz und Dokumentation durch den Arzt |
| Neuer Patient | Dokumentation der elektronischen Gesundheitskarte (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Krankenversichertennummer) | |
| Mündliche Bestätigung durch den Patienten über einen bestehenden Versicherungsschutz | ||
| Durchführung Videosprechstunde | ||
| Abmeldung von Internetseite nach Videosprechstunde | ||
| Dokumentation der Behandlung im PVS/KIS/Abrechnungssystem | ||
| GOP | ||
|---|---|---|
| Grundpauschale | 25 %iger Abschlag, wenn der Patient im Quartal ausschließlich mittels Videosprechstunde betreut wurde | |
| Zusatzpauschale für internistische Rheumatologen | Bei Vorliegen der patientenbezogenen Voraussetzungen auch bei reinem Videokontakt abrechenbar | |
| Zusatzpauschale rheumatologische Funktionsdiagnostik | Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 13701 entsprechend dem Verständnis der KBV nicht erfüllt Wird von einzelnen KVen unterschiedlich gehandhabt, z. B. KV Hamburg | |
| Technik- und Förderzuschlag | Zusätzlich zur Grundpauschale für Kosten des Videosprechstundendienstes Er ist bei jeder einzelnen Videosprechstunde einzugeben. Vor der Pandemie war der Zuschlag pro Quartal auf 205,52 € pro Arzt gedeckelt | |
| Anschubfinanzierung | Anschubfinanzierung von 10,00 €, maximal 500 € Fördermöglichkeit für die ersten 2 Jahre, bei mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal Die Mengenbegrenzung wurde von der KV in Zeiten der Pandemie für das Quartal 2/2020 ausgesetzt | |
| Aufwandsentschädigung Stammdatenerfassung | Aufwand zur Identifizierung eines in der Praxis „unbekannten“ Patienten, extrabudgetär vergütet Patient hält seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera Patient soll mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes bestätigen | |
| SARS-CoV-2-Zuschlag | „Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe bezahlt“ ( An allen Tagen einer Behandlung zu dokumentieren Weitere Ziffern werden auch extrabudgetär vergütet |
| „Beratung“ | ||
| „Eingehende Beratung“ | Bei einer Mindestdauer von 10 min berechnungsfähig, wobei eine „mehr als einmalige Berechnung“ im Behandlungsfall einer besonderen Begründung bedarf | |
| „Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“ | Zu diskutieren, je nach Krankenkasse möglich | |
| „Symptombezogene Untersuchung“ | Formal und auch praktisch abrechenbar, allerdings kritisch zu diskutieren, da eine adäquate „Untersuchung“ (z. B. vollständiger Gelenkstatus) anhand eines Videobildes nicht gewährleistet ist, auch wenn in anderen Fachbereichen wie der Dermatologie die „Blickdiagnose“ in den Alltag integriert ist | |
| A | Außerhalb der Sprechzeiten | |
| B | Zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr | |
| C | Zwischen 22 und 6 Uhr | |
| D | Samstag, Sonntag oder Freitag | |